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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GWS Produktion Handel Service GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt)
I. Geltungsbereich
Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten ausschließlich unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Die umseitigen Vertragsbedingungen werden mit Ihrer Unterschrift Bestandteil des Vertrages. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preisangebot
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preisangebote werden in € abgegeben und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Einwände wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Musteranfertigungen, Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden – z.B. zusätzlicher Papierverbrauch bei Druckabnahmen des Auftraggebers im Haus des Auftragnehmers, zusätzliche Einrichtkisten etc.
3. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarung nach der Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird von dem Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt.
4. Entwürfe, Grafiken, Satz, Bürstenabzüge, Muster, Werkzeuge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat entsprechend dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird mit dem Tag, an dem der Auftragnehmer – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält, ausgestellt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks als Zahlungsmittel zu akzeptieren.
2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Zuziehung eines Inkassobüros die dem Auftragnehmer dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Betreibt der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst, verpflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 20,-. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt von Erstkunden eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% des Auftragswertes zu verlangen und den Beginn der Ausführung des Auftrages vom Einlangen der Anzahlung abhängig zu machen.
6. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Wechsel, Scheck oder Überweisungen ist jener Tag maßgebend, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift auf dem Konto des Auftraggebers durchführt.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. An allen Rohmaterialien jeder Art, Fertigungsmitteln, Bestandteilen die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlich fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht.
V. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk. Die Ware wird auf Kosten und Risiko des Auftraggebers versendet, d. h. die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Bei Erreichung eines Mindestauftragswertes von € 400,- erfolgt die Lieferung an Kunden der SGE Kreativ in Österreich und Deutschland Frei Haus.
2. Liefertermine/Lieferpläne sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin/Lieferplan der Schriftform. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, unter der Voraussetzung, dass alle Arbeitsunterlagen
wie beizustellende Materialien, Datensätze etc. klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Für die Dauer der Prüfung von Referenzmustern Konstruktionszeichnungen, Bürstenabzügen etc. wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Auch nicht Kosten, die einem möglichen Kunden des Auftraggebers durch den Verzug angefallen sind.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur
Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer bezüglich vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien, Bestandteilen, Fertigungsmitteln, Vorlagen, Ausstattung und sonstiger Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Bei Eigenfertigungswaren und Druckprodukten können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Werkzeuge (Schneide-, Stanz- und Prägewerkzeuge) werden immer nur anteilsmäßig dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und verbleiben immer im Eigentum des Auftragnehmers.
Hochdruckformen zur Endfertigung von Offset-Druckprodukten werden dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt, verbleiben in Verwahrung des Auftragnehmers, sind jedoch Eigentum des Auftraggebers und werden nach Verrechnung der angefallenen Lagerkosten auf Wunsch ausschließlich an den Auftraggeber ausgehändigt.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragskonformität der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Referenzmuster, Imprimaturen unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Auftragsfreigabe- bzw. Druckreife Erklärung auf den Auftraggeber über, so weit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Auftragsfreigabe- bzw. Druckreife Erklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Für den beanstandeten Teil der Lieferung stoppt die Zahlungsfrist bis zur Klärung laut Punkt 3. Die Fälligkeit der Restforderung bleibt entsprechend Abschnitt III unverändert.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Mustern, Bildern, Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, so weit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Schutzrechte
1. Urheberrecht/Rechtsverletzungen: Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte - insbesondere Urheberrechte Dritter - verletzt werden. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, für den Fall, dass dieser wegen Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen wird, schad- und klaglos halten.
2. Sofern Daten, Bilder, Darstellungen etc. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt diese im Rahmen der Verwendung der vom Auftragnehmer hergestellten Waren zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung – etwa in einem anderen Medium – ist untersagt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorliegt.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern,
wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat und dieses gegenüber dem Auftragnehmer nachweist.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.
2. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, sowie des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
3. Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.
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